Satzung der Eifelvereins-Ortsgruppe Sötenich, eingetragen beim Amtsgericht Schleiden am 26. April 2006
§1 Name, Sitz und Rechtsform
- Der Verein führt den Namen „Eifelverein, Ortsgruppe Sötenich e.V.".
- Sitz der Ortsgruppe ist Sötenich., Gemeinde Kall, Kreis Euskirchen.
- Die Ortsgruppe ist eine Untergruppe des Eifelvereins e.V. (Hauptverein) und übernimmt, soweit in dieser Satzung nicht geregelt, alle Rechte und Pflichten nach der Satzung des Hauptvereins. Die Ortsgruppe Sötenich gehört zur Bezirksgruppe Euskirchen.
- Die Ortsgruppe ist als Verein in das Vereinsregister einzutragen.
§2 Vereinsgebiet
Das Vereinsgebiet erstreckt sich auf den Ort Sötenich.
§3 Zweck des Vereins
Die Ortsgruppe dient der Eifel, ihrer Bevölkerung und allen, die hier Erholung und Entspannung suchen. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde u.a. durch kulturelle Veranstaltungen und Tätigkeiten wie Wanderungen, Führungen, Pflege des Brauchtums, der Mundart, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.
- Förderung des Natur- und Landschaftsschutzes und der Landschaftspflege.
Die Ortsgruppe setzt sich nachhaltig für einen wirksamen Arten-, Natur- und Umweltschutz ein, insbesondere für die Erhaltung der Eifellandschaft durch Maßnahmen wie Baumpflanzaktionen, einsammeln von Müll in der Natur, Unterhaltung, säubern und freischneiden des Wanderwegenetzes, Errichtung und Unterhaltung eigener Schutzhütten, Aufstellung und Unterhaltung von Ruhebänken in der Landschaft. etc. - Förderung der Jugend- und Familienarbeit.
§4 Gemeinnützigkeit
- Die Ortsgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Die Ortsgruppe ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Mittel der Ortsgruppe dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Ortsgruppe.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die nicht für satzungsgemäße Zwecke erfolgen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5 Mitgliedschaft
- Mitglieder der Ortsgruppe sind:
a) Einzelpersonen,
b) Familienmitglieder,
c) Jugendmitglieder,
d) fördernde Mitglieder (natürliche Personen, Vereinigungen, Gesellschaften und Körperschaften
e) Ehrenmitglieder. - Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen, mit dem Aufnahmeantrag wird die Vereinssatzung anerkannt.
- Über den Aufnahmeantrag der unter Absatz 1 Buchstabe a-d genannten Mitglieder entscheidet der Vorstand.
- Ehrenmitglieder (§5, Absatz1, Buchstabe e der Satzung) werden von der Mitgliederversammlung ernannt.
- Die Mitglieder der Ortsgruppe sind berechtigt, alle mit der Mitgliedschaft im Eifelverein (auch Hauptverein) verbundenen Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod eines Mitgliedes oder Auflösung der Ortsgruppe.
- Der freiwillige Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und wird wirksam jeweils zum 31.Dezember des laufenden Kalenderjahres.
- Ein Ausschuss aus der Ortsgruppe kann erfolgen, wenn ein Mitglied
a) gegen Zwecke und Ziele des Eifelvereins bzw. der Ortsgruppe gröblich verstoßen,
b) das Ansehen des Eifelvereins bzw. der Ortsgruppe beschädigt oder
c) den Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Anmahnung nicht entrichtet hat. - Die Entscheidung über den Ausschluss trifft der Vorstand, sie ist schriftlich zu begründen.
- Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung über die Beendigung der Mitgliedschaft an den Vorstand zu richten. Die Mitgliederversammlung entscheidet sodann endgültig.
$7 Beiträge
Die Höhe der Jahresbeiträge setzt die Mitgliederversammlung fest. Mindestbeiträge sind jeweils die von der Mitgliederversammlung des Hauptvereins festgesetzten Beiträge.
§8 Vereinsorgane
Organe der Ortsgruppe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, möglichst vor dem 1. April, statt. Die Einberufung unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt durch Bekanntgabe durch den Vorstand mittels Aushang in den Bekanntmachungskästen der Ortsgruppe am Bürgerhaus Sötenich sowie in der Straße „am Spielberg“ unterhalb der katholischen Pfarrkirche Sankt Matthias zu Sötenich.
- Die Einberufung nach Absatz 1 hat wenigstens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin zu erfolgen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder, insbesondere über
a) die Wahl des Vorstandes (§11 der Satzung),
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Wahl der Kassenprüfer,
d) die Ernennung der Ehrenmitglieder (§5 Absatz 4 der Satzung),
e) den Widerspruch gegen den Ausschluss aus der Ortsgruppe,
(§6, Absatz 5 der Satzung,
f) die Höhe der Mitgliedsbeiträge (§7 der Satzung),
g) Angelegenheiten der Vereinssatzung (§9 Absatz 4, Satz 4 der Satzung),
h) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder (§12 der Satzung).
- Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorsitzende. Bei Wahlen kann ein Mitglied den Antrag auf geheime Abstimmung stellen. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme des Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über Angelegenheiten der Vereinssatzung ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Das Sitzungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schrift-/Protokollführer zu unterzeichnen.
§10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Der Vorstand bzw. der Vorsitzende können außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung verlangt. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§11 Vorstand
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder gewählt (§9 Absatz 3, Buchstabe a der Satzung).
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schriftführer,
- dem Schatzmeister
- dem Kultur- und Wegewart und
- dem Wanderwart.
- Es können bis zu drei Beisitzer mit beratender Stimme in den Vorstand berufen werden.
- Die Übertragung mehrerer Ämter auf eine Person ist statthaft, mit Ausnahme der Personalunion von Vorsitzendem und Kassenwart.
- Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
- Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein anderes Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu benennen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens zwei weitere stimmberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.
- Über die Sitzungen des Vorstandes sind Beschlussprotokolle zu führen, welche zudem in groben Zügen den Verlauf der Sitzung wiedergeben sollen.
- Im Sinne des §26 BGB wird die Ortsgruppe Sötenich gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
§12 Anträge
Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens acht Tage vor Zusammentritt der Versammlung beim Vorstand schriftlich mit Begründung einzureichen.
§13 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§14 Auflösung der Ortsgruppe
- Die Auflösung der Ortsgruppe kann nur von einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zweidrittel aller Mitglieder. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
- Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung satzungsgemäß mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder die Auflösung der Ortsgruppe mit einfacher Mehrheit beschließen kann.
- Im Falle der Auflösung der Ortsgruppe geht das Vereinsvermögen an die Gemeinde Kall, die es im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Ortschaft Sötenich verwenden muss.
§15 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung tritt mit dem Tag der Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Gleichzeitig treten alle bisher geltenden Satzungsbestimmungen außer Kraft.
Sötenich den 11. März 2006
Im Original gezeichnet durch:
Wolfgang Hamelmann, Josef Bach, Gerd Jakobi, Berthold Esser, Josef Klinkhammer, Toni Mießeler, Karl Bach und K.H. Geschwind